Satzung der Naturschutzgruppe Stadt Münzenberg e.V.

 

§ 1       Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen:   Naturschutzgruppe Stadt Münzenberg e.V.

 

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg eingetragen.

Sitz des Vereins ist Münzenberg.

 

§ 2       Zweck und Aufgaben

 

1.       Die Naturschutzgruppe Stadt Münzenberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  ,,Steuerbegünstigte  Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Landschafts- und Naturschutzes.

                Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

                Errichtung von Naturschutzgebieten, die Erhaltung natürlicher Lebensräume,

                sowie die Verbreitung des nachhaltigen Naturschutzgedankens durch

                Veranstaltungen und Veröffentlichungen zum Wohl der Menschen und der Fauna und Flora.

 

2.       Der Verein ist selbstlos tätig;

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3       Organe des Vereins sind:

 

1.       Die Mitgliederversammlung

2.       Der Vorstand

 

§ 4       Mitgliedschaft

 

1.       Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Vereinszweck fördert und die Satzung anerkennt.

 

2.       Über den schriftlichen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

3.       Die Mitgliedschaft endet:

 

a)      durch den Tod des Mitglieds

b)      durch schriftliche Kündigung jeweils zum Jahresende mit einer Frist von einem Monat

c)       bei Nichtentrichtung des Beitrages – nach vorhergehender Mahnung – zum Ende des entsprechenden Jahres.

d)      Auf Beschluss des Vorstandes durch Ausschluss, wenn dieser Satzung und dem Vereinszweck grob   zuwidergehandelt wurde.

 Gegen den Ausschlussbeschluss ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann mit     Stimmenmehrheit entscheidet.

 

       4.    Datenschutz nach Datenschutzgrundverordnung 2018

 

a)      Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, die sonstigen Kontaktdaten, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

b)      Jedes Mitglied hat das Recht auf:

- Auskunft nach Artikel  15 DS-GVO

- Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

- Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

- Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

- Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

- Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

 

c)       Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

d)      Im Zusammenhang mit seinen Naturschutztätigkeiten sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, Newsletter, Flyer sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Arbeitskreisteilnehmer, Ergebnisse und erfolgreiche Projekte, Wahlergebnisse sowie bei Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.

Die Veröffentlichung und Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Namen, Vereins- und Arbeitskreiszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus erfahrungsrelevanten Gründen erforderlich – Beruf, Alter und Geburtsjahr.

 

e)   In seiner Vereinszeitung, Newsletter, Flyer sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und weitere persönliche Ereignisse seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein- unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Arbeitskreiszugehörigkeit und deren Dauer- auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.

Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen und Übermittlungen.

 

f)    Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 5       Mitgliederversammlung

 

1.       Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern und ist oberstes Beschlussorgan.

 

2.       Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenwartes und der Kassenprüfer

b)      Entlastung des Vorstandes

c)       Wahl des Gesamtvorstandes

d)      Wahl der Kassenprüfer

e)      Beratung und Beschlussfassung der eingebrachten Anträge

f)       Beschlussfassung von Satzungsänderungen

g)      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

h)      Beschlussfassung zum Vereinsausschluss eines Mitgliedes

i)        Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins

 

          3.       Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet.

           Sie ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen                 schriftlich einzuberufen.

 

          4.       Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem                       Vorsitzenden eingereicht werden.

 

           5.    Über  Anträge, die in der schriftlichen Einladung nicht enthalten waren, können nur Beschlüsse herbeigeführt  werden,               wenn die Mitgliederversammlung dem mit 2/3 Mehrheit zustimmt.

 

           6.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens 25% der Mitglieder                         beantragt wird.

 

           7.     Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen                         Mitglieder beschlussfähig.

 

           8.     Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

           Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

           9.      Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn

a)      diese in der Tagesordnung der Einladung genannt wurden

b)      eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.

 

         10.   Eine Beitragsänderung kann von der Mitgliederversammlung jeweils für das nächste Kalenderjahr festgesetzt werden.

          Eine Differenzierung der Beitragshöhe ist zulässig.

 

          11.   Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer               zu unterschreiben ist.

 

§ 6       Der Vorstand

 

1.       Der Gesamtvorstand besteht aus

a)      dem Vorsitzenden

b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)       dem Kassenwart

d)      dem Schriftführer

e)      dem Jugendleiter

f)       vier Beisitzern

 

2.       Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus

a)      dem Vorsitzenden

b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)       dem Kassenwart

d)      dem Schriftführer

 

2.1. Die Vertretung

Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

3.       Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitglieder und nach der Satzung ehrenamtlich.

Er hat Anspruch auf Erstattung der anfallenden Kosten.

 

4.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

5.       Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desjenigen, der die Vorstandssitzung leitet.

 

6.       Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

7.       Zu den Vorstandssitzungen können Vereinsmitglieder, die mit bestimmten Aufgaben betraut sind, ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.

 

§ 7          Wahlen und Abstimmungen

 

1.       In geraden Jahren werden der Vorsitzende, der Schriftführer und zwei Beisitzer gewählt.

In ungeraden Jahren erfolgt jeweils die Wahl des zweiten Vorsitzenden, des Kassenwartes und der anderen beiden Beisitzer.

 

2.       Der Jugendleiter kann unabhängig der Jahreszahl gewählt werden.

 

3.       Die Amtsdauer des Vorstandes sowie der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

             Die Kassenprüfer sollen so gewählt werden, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer sein Amt antritt.

 

           4.       Die Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen geheim;

            es sei denn, dass offene Wahlen beantragt werden.

 

           5.       Die Wahlen der Beisitzer, des Jugendleiters und der Kassenprüfer  erfolgen offen;

           es sei denn, dass geheime Wahlen beantragt werden.

 

           6.       Abstimmungen erfolgen offen; es sei denn, dass geheime Abstimmung beantragt wird.

 

§ 8       Rechnungswesen

 

          1.       Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

          2.       Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

 

          3.       Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich.

 

          4.       Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber den beiden Kassenprüfern Rechenschaft ab.

 

          5.       Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen die                         Entlastung des Vorstandes.

 

§ 9       Auflösung des Vereins

 

          1.       Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen.

           Sie muss mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

           Die Mitgliederversammlung ist zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen.

 

          2.       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt                         Münzenberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25. Januar 2019 einstimmig beschlossen und ist fortan gültig.

 

 

 

 

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